Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 05.04.2006 – L 5 KR 5113/04Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 28.10.2010 – S 3 KR 2544/09Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2012 – L 4 KR 10/12 B ERZitiert von 1
- SG Halle, 23.11.2016 – S 35 KR 165/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2015 – L 1 KR 291/14
- LSG Rheinland-Pfalz, 21.06.2012 – L 5 KR 34/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 23.02.2026 – L 20 KR 558/23
- SG München, 11.07.2024 – S 28 KA 95/22
- SG Regensburg, 15.01.2024 – S 16 KR 626/23 ER
98 Entscheidungen zu § 24 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24#abs-1 (1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24#abs-2 (2) § 23 Absatz 5 und 5a gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24#abs-3 (3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24#abs-4 (4) (weggefallen)